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   BVerwG, 28.09.1982 - 1 C 106.78   

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https://dejure.org/1982,2810
BVerwG, 28.09.1982 - 1 C 106.78 (https://dejure.org/1982,2810)
BVerwG, Entscheidung vom 28.09.1982 - 1 C 106.78 (https://dejure.org/1982,2810)
BVerwG, Entscheidung vom 28. September 1982 - 1 C 106.78 (https://dejure.org/1982,2810)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Glücksspiel - Geschicklichkeitsspiel - Verlustgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GewArch 1983, 63
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 15.12.1978 - 6 C 14.77

    Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1982 - 1 C 106.78
    Ein revisionsrechtlich relevanter Verstoß gegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit wäre nämlich nur dann gegeben, wenn dieser Verstoß auf dem Willen des Gerichts beruhte oder wenn das Gericht die etwaige Einschränkung der Öffentlichkeit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bemerken oder beseitigen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 14.77 - Buchholz 310, § 55 VwGO Nr. 5).
  • BVerwG, 28.09.1982 - 1 C 139.80

    Glücksspiel - Geschicklichkeitsspiel - Verlustgefahr - Spiel mit

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1982 - 1 C 106.78
    Deshalb kommt es nicht darauf an, daß - wie der Senat in der gleichzeitig verhandelten Parallelsache BVerwG 1 C 139.80 entschieden hat - bei einem Beobachtungsspiel der vorliegenden Art eine Berechnung der Verlustgefahr auf die für jeden Spielteilnehmer zu veranschlagende Gewinnquote Rücksicht nehmen muß.
  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01

    Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit; Gewinnspielgerät; Glücksspiel;

    Der dargestellte Orientierungswert fügt sich in die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein, das einen Maximalverlust von 210 DM/h für unangemessen hoch erachtet hat (Urteil vom 28. September 1982 - BVerwG 1 C 139.80 - Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 6 = GewArch 1983, 60), hingegen einen Verlust von 70 DM/h nicht (Urteil vom 28. September 1982 - BVerwG 1 C 106.78 - Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 5 = GewArch 1983, 63).
  • BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 20.82
    Diese Anfängersituation ist indes nicht ausschlaggebend, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. September 1982 - BVerwG 1 C 106.78 - (Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 5 = GewArch 1983, 63) zu dem Spiel Greec-George-Roulette 25 befunden hat (vgl. auch RGSt. 41, 218, 221/222).

    Wie der Senat in seinem bereits oben erwähnten Urteil vom 28. September 1982 - BVerwG 1 C 106.78 - (a.a.O.) befunden hat, sind Glücksspielvarianten mit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Wirkung nur solche Spielweisen, die einem Spieler aufgrund der Spielregeln jederzeit zur Verfügung stehen.

  • VGH Hessen, 03.01.1995 - 8 TG 2939/94

    Erteilung bzw Versagung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach GewO § 33e

    Denn abzustellen war auf die zur Genehmigung vorgelegten Spielregeln (BVerwG, Urteil vom 28. September 1982, a.a.O.).

    Wenn schon bei einem bloßen Antrag auf Verlängerung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Antragsteller grundsätzlich davon ausgehen muß, daß die Behörde das Vorliegen der gesetzlichen Versagungsgründe entsprechend ihrer Bindung an Gesetz und Recht vor jeder Verlängerung neu überprüft und ggf. ihre Rechtsauffassung ändert (BVerwG, Urteil vom 28. September 1982 - 1 C 106.78 -, GewA 1983, 63), gilt dies erst recht bei einer Neuregelung, zumal der Bundesrat bereits am 18. Dezember 1992 den Gesetzentwurf beschlossen hatte und die betroffenen Wirtschaftskreise sich auf die Neuregelung einstellen konnten.

  • BVerwG, 11.03.1997 - 1 C 26.96

    Verfassungsrecht - Gewerberechtliche Einschränkungen als Berufsausübungsregelung

    1982 - BVerwG 1 C 106.78 - Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 5 = GewArch 1983, 63; vgl. auch BGHSt 9, 39).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1989 - 1 S 2340/88

    Vereinsverbot bei Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele

    Danach ist das gesamte Spiel als Glücksspiel anzusehen, wenn nach den praktizierten Spielregeln den Spielern auch nur eine Glücksspielvariante jederzeit offensteht, ohne daß es darauf ankommt, ob die Glücksspielmöglichkeit überwiegend genutzt wird (BGH, Urt. v. 18.4.1952, BGHSt 2, 274/276; Beschl. v. 11.1.1989, NJW 1989, 919; BVerwG, Urt. v. 28.9.1982, GewA 1983, 60/62; Urt. v. 28.9.1982, GewA 1983, 63/64; Urt. v. 9.10.1984, Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 7).

    Das trifft in der Tat zu, denn wenn sich der Spieler bei einer elliptischen Kugelbahn für eine von zwei gegenüberliegenden Fangnischen zu entscheiden hat, kann er nur raten, was dem Wesen des Geschicklichkeitsspiels widerspricht (BVerwG, Urt. v. 28.9.1982, GewA 1983, 63/65).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.02.2017 - 6 A 10880/16

    Regelgebühr für glücksspielrechtliche Kontrolle einer Spielhalle

    Die von der Klägerin eingesetzten Geldspielgeräte sind mit einem Zufallsgenerator ausgestattet und bieten die Möglichkeit eines Gewinns, sind mithin Glücksspielgeräte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2001 - 6 C 1.01 -, BVerwGE 115, 179; BVerwG, Urteil vom 28. September 1982 - 1 C 106.78 -, juris).
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